Pensionsgeschäfte

Pensionsgeschäfte
1. Begriff: a)  Offenmarktgeschäfte mit Rückkaufsvereinbarungen. Die  Deutsche Bundesbank führte bis zum 31.12.1998 im Rahmen ihrer Geldpolitik P. zur Feinsteuerung am Geldmarkt überwiegend mit lombardfähigen festverzinslichen  Wertpapieren (Wertpapierpensionsgeschäfte), aber auch mit  Wechseln und  Devisen durch ( Offenmarktpolitik). Im Rahmen der EWWK gaben die hieran beteiligten Staaten zum 1.1.1999 ihre geldpolitische Souveränität zu Gunsten der EZB auf.
- b) Im Anschluss an Art.12 I der  Bankbilanzrichtlinie der EU in § 340b I HGB allgemein definiert als „Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können“. Nicht als P. in diesem Sinn gelten Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit (§ 340b VI HGB).
- 2. Arten: a) Ein echtes P. liegt vor, wenn der Pensionsnehmer die Verpflichtung übernimmt, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen (§ 340b II HGB).
- b) Ein unechtes P. liegt vor, wenn der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen (§ 340b III HGB).
- 3. Bilanzierung: Bei echten P. sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der  Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Dieser hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrags eine  Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Der Pensionsnehmer darf die Vermögensgegenstände nicht bilanzieren; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrags eine  Forderung an den Pensionsgeber auszuweisen (§ 340b IV HGB). Bei unechten P. sind die Vermögensgegenstände nicht vom Pensionsgeber, sondern vom Pensionsnehmer zu bilanzieren (§ 340b V HGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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